Rente / Alterssicherung: Das ist ab 2024 neu

Anhebung der regulären Altersgrenze, Änderung der Bezugsgröße, Steigerung des steuerpflichtigen Rentenanteils: Was kommt im neuen Jahr auf uns zu? Wir haben die wichtigsten Fakten in Stichpunkten zusammengefasst.

  • Auf 66 Jahre steigt zu Beginn des nächsten Jahres die reguläre Altersgrenze. Dies gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. 2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht. 
  • Bei der als „Rente ab 63“ bezeichneten Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird.  
  • Da das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigt, steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr 63 werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 6 Monaten; bei einem frühstmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 12,6 Prozent. Für Versicherte des Jahrgangs 1960 lag der Abschlag noch bei maximal 12,0 Prozent. 
  • Zum 1. Januar 2024 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 auf 7.550 Euro an (90.600 Euro im Jahr). Im Osten Deutschlands erhöht sie sich von monatlich 7.100 auf 7.450 Euro (89.400 Euro pro Jahr). 
  • Die Bezugsgröße steigt 2024 in den alten Bundesländern von 3.395 Euro auf 3.535 Euro im Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt in den neuen Bundesländern von 3.290 Euro auf 3.465 Euro im Monat.   
  • Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab 1. Januar 2024 von 96,72 Euro auf 100,07 Euro. 
  • Der maximale steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds erhöht sich von 584 auf 604 Euro.  
  • Der entsprechende sozialversicherungsfreie Förderbeitrag im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge steigt von 292 auf 302 Euro monatlich.  
  • Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 18.558,75 Euro. 
  • Zum 1. Juli 2024 gibt es Verbesserungen für bestimmte Erwerbsminderungsrentner:innenEs erhalten die einen Zuschlag, die von 2001 bis 2018 in eine EM-Rente gingen.  
  • Zusätzlich werden alle Bezieher:innen einer laufenden Alters- oder Hinterbliebenenrente, bei denen unmittelbar zuvor eine solche Erwerbsminderungsrente gezahlt wurde, einen Zuschlag erhalten. 
  • Bei der Höhe des Zuschlags wird zwischen zwei Gruppen unterschieden: 
    · Diejenigen, die bis Juni 2014 in EM-Rente gegangen sind und die bisher von gar keinen Verbesserungen profitiert haben, erhalten einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf ihre jeweilige Rente. 
    · Die zweite Gruppe sind diejenigen, die von Juli 2014 bis Dezember 2018 in EM-Rente gegangen sind und die zumindest teilweise von den Verbesserungen erfasst wurden. Sie erhalten einen Zuschlag von 4,5 Prozent.  
  • Wer 2024 neu in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2024 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil (nach bisheriger gesetzlicher Regelung, d. Red.) von 83 auf 84 Prozent. Damit würden 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei bleiben.  Der Gesetzgeber beabsichtigt allerdings, den steuerpflichtigen Rentenanteil rückwirkend ab 2023 nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt zu erhöhen. 
  • Am 1. Januar 2024 tritt das „Heizungsgesetz“ (Gebäudeenergiegesetz) in Kraft. Besitzer einer selbst genutzten Wohnimmobilie haben dann die Möglichkeit, Guthaben aus Riester-Verträgen („Wohn-Riester“) für den Einbau einer Wärmepumpe zu nutzen. Anträge auf Nutzung eines Riester-Guthabens können ab dem 1. Januar 2024 bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.