Maskenpflicht in Verkehrsmitteln: Entweder ganz oder gar nicht!
Die EVG fordert eine einheitliche Regelung zur Maskenpflicht in Verkehrsmitteln. Hier kann es nur das Motto geben: Ganz oder gar nicht.
Die EVG fordert eine einheitliche Regelung zur Maskenpflicht in Verkehrsmitteln. Hier kann es nur das Motto geben: Ganz oder gar nicht.
Endlich wurde die Forderung der EVG nach einheitlichen Coronaschutzregelungen im Bus- und Bahnverkehr erfüllt. Denn: Im Fernverkehr ist die Maskenpflicht mit dem 2. Februar aufgehoben.
Aufgrund der aktuellen Lage gibt von Seiten der DB AG auch bei nationalen Fahrvergünstigungen eine Kulanzregelung.
Sicherung von guten Arbeitsbedingungen, Betreuung von Mitgliedern, Perspektiven für den Schienenverkehr - das sind die Aufgaben der EVG auch in der Corona-Krise. Durch die Mai-Ausgabe der imtakt zieht sich dieses Thema wie ein roter Faden.
Der designierte EVG-Vorsitzende Klaus-Dieter Hommel hat den Vorstand der Deutschen Bahn aufgefordert, umgehend eine tragfähige Strategie zur Überwindung der coronabedingten wirtschaftlichen Schäden im Unternehmen zu entwickeln.
Die EVG fordert kostenlose Corona-Tests für alle Beschäftigten im Verkehrssektor. Eine solche Maßnahme würde den Gesundheitsschutz und das subjektive Sicherheitsgefühl vieler Berufsgruppen erhöhen.
Die Zuständigkeiten beim Thema Maskenpflicht stehen fest. Nicht die Beschäftigten sind verantwortlich, sondern die staatlichen Behörden. Darauf hat sich ein Runder Tisch geeinigt. Die EVG hat daran einen großen Anteil.
Arbeitsplätze sichern, den Kündigungsschutz erweitern, die Einstellungsoffensive vorantreiben, die Verlagerung von Arbeit in wesentlichem Umfang an Dritte verhindern und auch in Krisenzeiten eine planbare Lohnerhöhung sicherstellen – das waren wichtige Forderungen der EVG in der vorgezogenen Tarifrunde mit der DB AG.
Der Auftrag unserer Tarifkommissionen ist eindeutig: Die EVG soll die DB AG umgehend zu Verhandlungen über eine Coronaprämie auffordern.
Die telefonische Krankschreibung für Patient*innen mit leichten Atemwegserkrankungen wird bis ins Frühjahr hinein möglich sein. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss, die Sonderregelung um drei Monate bis zum 31. März 2021 zu verlängern.