Mindestlohn DB AG - EVG setzt sich durch

Lange hat sich die Deutsche Bahn dagegen gewehrt, den Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 so anzuwenden, dass keine:r unser Kolleginnen und Kollegen Nachteile erleidet.

In zähen Verhandlungen haben wir jetzt erreicht, dass bis zum Abschluss der im März 2023 beginnenden Tarifverhandlungen Regelungen gelten, die wir angewendet wissen wollen:

  • So wird die DB AG sicherstellen, dass alle, die im EVG-Wahlmodell 12 Tage Mehrurlaub gewählt haben, die vollen 12 Euro/Stunde bekommen. Hier sollte es nach Vorstellung des Arbeitgebers eigentlich Abstriche geben. Bei allen, die sich für 6 Tage Mehrurlaub oder die Basistabelle entschieden haben, liegt der Mindestlohn um 2,6 % beziehungsweise 5,2% höher.
  • Zudem haben wir Sorge dafür getragen, dass die bestehenden  Anrechnungsregelungen nicht zur Anwendung kommen. Die jährlichen Zuwendungen, die Energiepauschale und andere geregelte Entgeltbestandteile werden auf den Mindestlohn nicht angerechnet.
  • Die übertarifliche Erhöhung bezieht sich auf den gesetzlichen Mindestlohn (12 Euro ab dem 01.10.2022), nicht auf andere Branchenmindestlöhne (Gebäudereinigung/Zeitarbeit). Dies ist trotzdem ein Erfolg:  der angerechnete Betrag wird geringer, der Betrag, der ausgezahlt wird, wird etwas höher.

Im Rahmen der Tarifrunde 2023 werden wir Sorge dafür tragen, dass der Mindestlohn tabellenwirksam wird.