Mehrarbeit oberhalb der individuellen JAZ: Überzeitzuschläge jetzt geltend machen!

Kolleginnen und Kollegen mit Teilzeitarbeitsvertrag erhalten künftig Überzeitzuschläge für Mehrarbeit, die sie oberhalb ihrer individuellen Jahresarbeitszeit (JAZ) geleistet haben. Damit setzt der Arbeitgeber ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) um.

Allerdings wendet der AG das Urteil nicht auf die Vollzeitkräfte an, deren individuelle JAZ aufgrund des sollmindernden Vortrages nach unseren EVG Tarifverträgen unterhalb der Vollzeitschwelle (in den meisten Tarifen 1827 Stunden) liegt. Begründung: Das BAG habe nur zur Diskriminierung von Teilzeitkräften geurteilt. De facto werden Vollzeitkräften keine Überzeitzulagen für angeordnete Mehrarbeit gezahlt, wenn sie bereits aufgrund des sollmindernden Vortrags aus dem Vorjahr mit ihrer individuellen Jahresarbeitszeit auf einen Wert unterhalb der Vollzeitschwelle fallen.

Das sehen wir anders! Es besteht sowohl ein Anspruch auf entsprechende Planung zur Vermeidung weiterer Überstunden und wenn diese nicht eingehalten wird, auf Überzeitzulage für jede Stunde Mehrarbeit nach den EVG Tarifverträgen. Die sollgeminderte Jahresarbeitszeit ist ein wichtiger Tarifbestandteil.

Tenor des Urteils war, dass nicht verfügbare Freizeit bezahlt werden müsse! Zwar ging es in diesem Fall um eine Teilzeitkraft. Aber auch der Vollzeitarbeitnehmer, der mit seiner JAZ unterhalb der Vollzeitschwelle liegt, muss entsprechend seiner JAZ geplant werden. Über seine Freizeit kann er aber nicht frei verfügen, wenn der Arbeitgeber Mehrarbeit anordnet.

Deswegen müssen auch diese Kolleginnen und Kollegen Überzeitzuschläge für Mehrarbeit erhalten, die sie oberhalb ihrer individuellen Jahresarbeitszeit (JAZ) geleistet haben.

Die fristgemäße Geltendmachung für das Jahr 2019 (Auszahlung mit Entgeltabrechnung Januar 2020) ist unbedingt notwendig, damit nichts verfällt.

Der entsprechende Vordruck kann unten heruntergeladen werden.