KVB: Tarifänderungen zum 01.01.2019: Aufwendungen für Heilmittel

Der Vorstand der KVB hat eine Anpassung des Tarifs der KVB zum 01.01.2019 beschlossen. Dabei erfolgt u. a. eine betragsgleiche Übernahme der Höchstbeträge gemäß der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zu den beihilfefähigen Aufwendungen für Heilmittel (Tarifstelle 5).

Die Tarifänderungen treten nach Genehmigung durch die Aufsicht am 01.01.2019 in Kraft. Maßgeblich für die Anwendung der neuen Höchstsätze ist das jeweilige Behandlungsdatum. 

Bezüglich Fragestellungen zu einer zeitnäheren oder zeitgleichen Übernahme der zum 1.8.2018 geänderten Bestimmungen der BBhV gilt, dass die KVB ihren Mitgliedern Leistungen nach Satzung und Tarif gewährt. Die Bestimmungen der BBhV gelten nicht unmittelbar für Beamte des BEV / Mitglieder der KVB, dies ist in § 2 Abs. 4 der BBhV ausdrücklich festgelegt.

Aufgrund der satzungsgemäß erforderlichen Beschlüsse der Gremien der KVB und der erforderlichen Genehmigung von Tarifänderungen durch die zuständige Aufsicht ergibt sich zwingend ein zeitlicher Vorlauf, der eine zeitnähere Änderung des Tarifs der KVB nicht zulässt. Dies gilt jedoch für alle beschlossenen Änderungen, unabhängig davon, ob sie im Ergebnis für die Mitglieder positive oder negative Auswirkungen haben. 

Fazit:
Es gilt prinzipiell der jeweils aktuelle Tarif der KVB als verbindliches Leistungsverzeichnis. Ggf. sollten Ärzte und Behandler darauf hingewiesen werden. Der aktuelle Tarif ist auf der Homepage der KVB unter www.kvb.bund.de und dort unter Krankenversorgung / Tarif eingestellt und als Download aufrufbar bzw. herunterzuladen (kein Zugangscode erforderlich).

Ausweispflicht:
KVB-Mitglieder sollten sich stets mit ihrem Mitgliedsausweis vor der Behandlung und bei einer Aufnahme ins Krankenhaus ausweisen und diesen vorlegen; so kann die Anwendung bestehender Verträge ermöglicht werden.