Gutes EuGH-Urteil zum Vergaberecht

Ein Unternehmen, das nicht bereit ist, einen vergabespezifischen Mindestlohn zu zahlen, kann von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Die EVG begrüßt das Urteil. Der EVG-Vorsitzende Alexander Kirchner bescheinigte ihm „starken Signalcharakter." Die EVG fühlt sich dadurch in ihren Forderungen bestärkt.

Ein Unternehmen, das nicht bereit ist, einen vergabespezifischen Mindestlohn zu zahlen, kann von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Die EVG begrüßt das Urteil. Der EVG-Vorsitzende Alexander Kirchner bescheinigte ihm „starken Signalcharakter.“

Die EVG fühlt sich dadurch in ihren Forderungen bestärkt. Per Gesetz muss festgeschrieben werden, dass Regelungen für Beschäftigte im SPNV und im Busverkehr auch nach einem Betreiberwechsel Bestand haben. „Hierbei geht es insbesondere um Lohn, Urlaub und Altersversorgung“, so Kirchner. Nach dem Urteil des EuGH ist das nicht „sachfremd“, wie so oft behauptet, sondern das selbstverständliche Recht des Gesetzgebers.

Im konkreten Fall ging es um den Postdienstleister „RegioPost10“. Er hatte sich geweigert, den in Rheinland-Pfalz geltenden vergabespezifischen Mindestlohn zu zahlen und war deshalb von der Stadt Landau von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen worden. Zu Recht, so der EuGH: Der Ausschluss ist mit dem europäischen Recht vereinbar.