EVG: Doppelbesteuerung von Renten umgehend ausschließen!

Am Mittwoch hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Verfahren zur Doppelbesteuerung von Renten befasst. Diese könnten weitreichende Folgen für viele Rentnerinnen und Rentner haben. Die entscheidende Frage ist, in welchen Fällen eine zweifache Besteuerung - von Rentenbeiträgen und daraus folgenden Rentenleistungen - vorliegt. Das Urteil will der BFH am 31. Mai verkünden.

„Die EVG fordert gemeinsam mit dem DGB schon lange von der Politik, dafür zu sorgen, dass eine Doppelbesteuerung von Renten grundsätzlich ausgeschlossen wird. Dazu ist der Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht verpflichtet worden“, erklärt der stellvertretende EVG-Vorsitzende Martin Burkert.

„Leider hat es die Politik lange versäumt, im Sinne der Rentner*innen systematisch eine mögliche Doppelbesteuerung auszuschließen. Umso wichtiger ist jetzt ein richtungsweisendes Urteil des obersten deutschen Finanzgerichts. Dabei muss klargestellt werden, dass der steuerliche Grundfreibetrag keinesfalls den Ausschluss einer Doppelbesteuerung begründen kann“, so Burkert weiter.

Mit Blick auf eine mögliche Verlagerung des laufenden Rechtsstreits zum Bundesverfassungsgericht fordert Burkert: „Die Politik darf das Thema nicht weiter auf die lange Bank schieben. Wir fordern endlich eine gesetzliche Lösung, die eine Mehrfachbesteuerung in jedem Fall verhindert - das heißt, insbesondere die Besteuerungssystematik zu ändern und den Übergang zur vollen nachgelagerten Besteuerung der Renten deutlich zu verlängern.“

Aktuell sind bundesweit mehr als 140.000 Klagen von Rentner*innen gegen eine mögliche Doppelbesteuerung anhängig. Seit 2005 werden Renten mit jedem Jahr des Renteneintritts immer stärker besteuert, bis die Rente im Jahr 2040 dann zu 100 Prozent versteuert werden muss. Da Rentenbeitragszahlungen vor 2005 weitgehend aus besteuertem Lohn entrichtet wurden, besteht seitdem das Risiko einer Doppelbesteuerung. Besonders offensichtlich ist das Problem der möglichen – verbotenen – Doppelbesteuerung bei den Fällen, in denen jahrzehntelang Renten versteuert werden mussten, aber nur wenige Jahre steuerlicher Absetzbarkeit der Rentenbeiträge gegenüberstanden.