EVG begrüßt EuGH-Urteil zur Entsenderichtlinie: „Punktsieg für das soziale Europa“

Die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft hat die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur EU-Entsenderichtlinie begrüßt. Demnach müssen in einem Betrieb auch die Arbeitnehmer nach Tarif bezahlt werden, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land entsendet worden sind. „Der Spruch der Luxemburger Richter stärkt die Tarifautonomie und setzt ein klares Signal gegen den Missbrauch der Entsenderichtlinie“, sagte der EVG-Vorsitzende Alexander Kirchner. „Das ist ein Punktsieg für das soziale Europa. Ein europaweiter Arbeitsmarkt kann und darf nicht auf Lohndumping aufgebaut werden. Für gleiche Arbeit muss gleicher Lohn bezahlt werden.“

Die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft hat die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur EU-Entsenderichtlinie begrüßt. Demnach müssen in einem Betrieb auch die Arbeitnehmer nach Tarif bezahlt werden, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land entsendet worden sind. „Der Spruch der Luxemburger Richter stärkt die Tarifautonomie und setzt ein klares Signal gegen den Missbrauch der Entsenderichtlinie“, sagte der EVG-Vorsitzende Alexander Kirchner. „Das ist ein Punktsieg für das soziale Europa. Ein europaweiter Arbeitsmarkt kann und darf nicht auf Lohndumping aufgebaut werden. Für gleiche Arbeit muss gleicher Lohn bezahlt werden.“

Im konkreten Fall hatten polnische Arbeitnehmer auf einer finnischen Baustelle gearbeitet. Das polnische Unternehmen wollte seinen Beschäftigten aber nicht die höheren finnischen Löhne inklusive Zulagen zahlen, sondern die geringeren polnischen Löhne. Dagegen hatte die finnische Gewerkschaft geklagt und hat jetzt vom EuGH Recht bekommen. Alle Arbeitnehmer, die in Finnland arbeiten, müssen entsprechend der geltenden Tarifverträge bezahlt werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Der EVG-Vorsitzende wies darauf hin, dass der Gerichtshof damit „seine frühere arbeitnehmerfeindliche Rechtsprechung korrigiert hat.“ In mehreren Urteilen der Jahre 2007 und 2008 hatte der EuGH die Zahlung ortsüblicher Löhne an entsandte Arbeitnehmer noch abgelehnt, da dies die Dienstleistungsfreiheit beeinträchtige. „Mit dem aktuellen Urteil wird anerkannt, dass die Rechte der Arbeitnehmer mindestens so viel wert sind wie die Dienstleistungsfreiheit.“