Erschwerniszulagenverordnung (EZulV): Weitergewährung von Schichtzulagen bei Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. - Auszahlung verzögert sich

Mit einem Beschluss vom 10. April 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) unsere Rechtsauffassung bestätigt, wonach auch die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der DB AG im Schichtdienst bei bestimmten Tätigkeitsunterbrechungen (gemäß § 19 EZulV alte Fassung - wie Urlaub, Krankheit, Fortbildung) ein Anrecht auf die Schichtzulagen SZ 1 bis SZ 5 (nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F.) haben. Die Weitergewährung ist aber in den meisten Fällen zeitlich begrenzt.

Vorangegangen war ein mehrjähriger Rechtsstreit durch alle Instanzen, geführt durch den Rechtsschutz der EVG. Nachtdienststunden, die wegen Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. ausfielen, wurden bislang bei der Berechnung der Schichtzulage nicht berücksichtigt (wir berichteten).

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, das die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der DB AG im Schichtdienst bei Erfüllen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Weitergewährung der Schichtzulagen haben.

Nun muss das BEV den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts umsetzen. Dazu müssen die entsprechenden Systeme bei der DB AG umgestellt werden. Dies erweist sich schwieriger, als geplant und wird noch leider eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.
Die Nachzahlungen werden dann von Amts wegen erfolgen. Auch diejenigen, die keinen Widerspruch eingelegt und kein Verfahren betrieben hatten, werden von einer Nachzahlung profitieren. Mitte September wird das BEV mit der DB AG die systemtechnischen Maßnahmen zur Zahlung erörtern. Die EVG drängt nun auf eine baldige Auszahlung.