Corona: Gewährung von Sonderurlaub für Bundesbeamt*Innen / Kinderbetreuung / Pflege / Schließung der Einrichtungen

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat mit einem Rundschreiben vom 11.11.2020 für Bundesbeamt*Innen, die aufgrund der Corona-Pandemie Kinder betreuen oder Angehörige pflegen müssen, ergänzende und klarstellende Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen bei Schließung der Einrichtungen getroffen.

Danach kann befristet bis zum 31. Dezember 2020 Betroffenen bei Vorliegen der Voraussetzungen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden. Nachfolgend eine Zusammenfassung mit den wesentlichen Regelungen aus dem BMI-Rundschreiben vom 11.11.2020:

1) Kinderbetreuung bei Schließung von Einrichtungen
Beamt*Innen kann zum Zwecke der Kinderbetreuung ab dem 10. April 2020 – sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen – derzeit befristet bis zum 31. Dezember 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 34 Arbeitstagen (im Falle einer Fünf-Tage-Woche) gewährt werden. Das BMI überträgt gem. Rundschreiben vom 11.11.2020 eine Anpassung der Entschädigungsregelung nach dem Infektionsschutzgesetz wirkungsgleich auf die BeamtInnen des Bundes. Alleinerziehende können sogar bis zu 67 Arbeitstage nutzen.

Wesentliche Voraussetzungen

Die Regelungen sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

  • die Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule ist aufgrund von COVID-19 geschlossen bzw. das Betreten ist untersagt,
  • die Schließung erfolgt nicht ohnehin wegen der Schulferien bzw. innerhalb der geplanten Schließzeiten,
  • die zu betreuenden Kinder sind unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen,
  • eine alternative Betreuung kann ansonsten nicht sichergestellt werden.

Die Möglichkeit des mobilen Arbeitens sind laut Rundschreiben des BMI vorrangig zu nutzen. Positive Arbeitszeitsalden wie Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitgut sind vorrangig abzubauen. Es dürfen der Gewährung des Sonderurlaubs keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

2) Sonderurlaub zur Sicherstellung der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen, Schließung von teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtungen 

Beamt*Innen des Bundes kann zum Zwecke der Pflege eines nahen Angehörigen (im Sinne von § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz – PflegeZG) – sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen – ab 01.11.2020 derzeit befristet bis 31.12.2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • Vorliegen einer akut auftretenden Pflegesituation eines pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des PflegeZG auf Grund der COVID-19-Pandemie,
  • für den pflegebedürftigen Angehörigen ist eine bedarfsgerechte häusliche Pflege sicherzustellen oder zu organisieren,
  • die Pflege kann nicht anderweitig gewährleistet werden,
  • die betreuende voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtung in Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19 geschlossen wurde.
  • Ist bereits Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung (gem. § 22 Abs. 2 SUrlV) wegen der Schließung einer teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen worden, so reduzieren sich die nach dieser Vorgriffsregelung zur Verfügung stehenden Sonderurlaubstage entsprechend.

3) Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zur Betreuung erkrankter Kinder

Unter den nachfolgenden Voraussetzungen ist Beamt*Innen befristet bis zum 31. Dezember 2020 für jedes Kind Sonderurlaub in Höhe von bis zu 5 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung, alleinerziehenden Beamt*Innen für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstagen zu gewähren:

  • Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV (also ärztlich bescheinigte Erkrankung und ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht 12 Jahre alt ist oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes) und
  • die Anzahl an Sonderurlaubstagen nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV wurden unterjährig im Kalenderjahr 2020 bereits vollständig in Anspruch genommen und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 SUrlV nicht vor
  • oder
  • sowohl die Anzahl an Sonderurlaubstagen nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV als auch nach § 21 Abs. 2 SUrlV wurden unterjährig im Kalenderjahr 2020 bereits vollständig in Anspruch genommen.

Bei mehreren Kindern darf die Anzahl der pandemiebedingt zusätzlich gewährten Sonderur-laubstage nach dieser Vorgriffsregelung 12 Arbeitstage, bei alleinerziehenden Beamt*Innen 23 Arbeitstage nicht übersteigen.

Es können auch halbe Sonderurlaubstage gewährt werden. Ein halber Sonderurlaubstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit.

Was ist sonst noch wichtig?

  • Es dürfen der Gewährung des Sonderurlaubs keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
  • Die Entscheidung trifft der Dienstherr / Arbeitgeber im Einzelfall nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen.
  • Für Beamt*innen bestehen weiterhin die Ansprüche auf die Gewährung einer familienbedingten Beurlaubung ohne Besoldung bzw. eine Teilzeitbeschäftigung fort.
  • Die Regelungen gelten gleichermaßen für die zugewiesenen Beamt*innen im DB Konzern.

Sofern die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit anders als auf fünf Arbeitstage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend.

Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen. Die Dienststellen können bei ihrer Entscheidung über die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitguthaben) berücksichtigen und bezahlten Sonderurlaub für die hier ergänzten Fälle wie auch für die im Rundschreiben aufgeführten Fälle erst dann gewähren, wenn derartige Guthaben abgebaut sind.

Das vollständige BMI-Rundschreiben vom 11.11.2020 steht hier als Download zur Verfügung.

Die Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte soll in Kürze geändert werden. EVG und DGB setzen sich in Anbetracht der Pandemielage und der zu erwartenden weiteren Entwicklung für eine deutliche Verlängerung der Corona bedingten Maßnahmen über den 31. Dezember 2020 hinaus ein.